§ 1 ALLGEMEINES

Unter der Firma Nju Faces betreibt deren Inhaber Jörg Kübler, Hoferstraße 9B, 71636 Ludwigsburg eine Künstler- und Modelagentur (nachstehend kurz „Agentur“ genannt). Die Agentur vermittelt Models, Talente, Promoter und Darsteller u.a. an Film- und TV-Produktionen, Werbeproduktionen, Werbeagenturen, Event-Veranstalter, Fotografen und andere Unternehmen in der Wirtschaft (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin (nachstehend „Model“ genannt) ist selbständig als freiberufliches Model bzw. Darsteller tätig.

§ 2 Geltungsbereich

Alle Vermittlungsverträge der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vermittlungsbedingungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Models oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 3 Vertragsgegenstand

1. Das Model beauftragt die Agentur mit der Vermittlung als Fotomodel, Darsteller oder Präsenter von Mode und anderen Produkten und Dienstleistungen an diverse Auftraggeber. Das Auftrags- bzw. Anforderungsprofil werden die Vertragspartner jeweils individuell vereinbaren.

2. Die Tätigkeit der Agentur umfasst auch die Vertretung des Models bei der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Verträgen mit den Auftraggebern. Zur ordnungsgemäßen Vertretung erteilt das Model der Agentur hiermit ausdrücklich rechtsgeschäftliche Vollmacht.

§ 4 Vermittlungsgrundlagen

1. Die Agentur ist bemüht, das Model an die in Betracht kommenden Auftraggeber zu vermitteln. Ein Vermittlungserfolg ist jedoch nicht geschuldet. Entsprechende Garantien werden von der Agentur nicht abgegeben.

2. Ein nach Kontaktvermittlung mögliches Vertragsverhältnis (Engagement bzw. Buchungsvertrag) hinsichtlich des Modeleinsatzes (Ort, Zeit, Gage, Tätigkeit) kommt direkt zwischen dem Model und dem jeweiligen Auftraggeber zustande. Anderweitige Absprachen bedürfen der Schriftform, wobei eine Bestätigung durch die Agentur per E-Mail ausreichend ist.

3. Die Agentur übernimmt kein Bonitätsrisiko. Eine Haftung der Agentur für etwaige rückständige Honorarzahlungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

4. Während der Vertragszeit sind direkte Honorarverhandlungen zwischen Model und Auftraggeber untersagt. Erfordert eine Situation Klärung, ist immer erst die Agentur zu kontaktieren.

§ 5 Verpflichtungen der Agentur

1. Die Agentur nimmt das Model in ihre Kartei auf. Zu diesem Zweck erstellt sie -soweit noch nicht vorhanden- bei Vertragsschluss Fotos und ggf. auch Videoaufnahmen und nimmt die für die Vermittlung erforderlichen persönlichen Daten des Models auf.

2. Im Falle von Anfragen und Angeboten potentieller Auftraggeber, die dem Anforderungsprofil des Models entsprechen, leitet die Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu einer Vermittlung des Models ein. Dies können Gespräche, Vertragsverhandlungen, Herstellung von Castingunterlagen etc. sein. Die Entscheidung über Art und Umfang der einzuleitenden Maßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur.

3. Die Agentur verpflichtet sich, Angebote für Buchungen des Models per E-Mail oder Telefon an das Model zu übermitteln. Außerdem wird die Agentur das Model vorab über das jeweilige Verhandlungsergebnis informieren.

4. Die Agentur schließt mit dem Auftraggeber im Rahmen der ihr erteilten Bevollmächtigung und nach Rücksprache und Zustimmung des Models in dessen Namen Engagement- bzw.- Buchungsverträge ab.

5. Die Agentur berät das Model bei Entscheidungen über die vorliegenden Angebote sowie bei der Art und Form der Präsentation.

§ 6 Verpflichtungen des Models

1. Das Model wird die Agentur bei der Vermittlungsarbeit in dem jeweils erforderlichen Maße unterstützen und alle hierfür erforderlichen Angaben machen bzw. Dokumente vorlegen.

2. Das Model verpflichtet sich, für die vermittelten Aufträge zur Verfügung zu stehen und zu den vertraglichen Terminen pünktlich zu erscheinen. Schäden, die der Agentur durch ein vom Model selbst verschuldetes Nichterscheinen bzw. unpünktliches Erscheinen entstehen, sind vom Modell im vollen Umfang zu erstatten. Reservierungen und Festbuchungen sind jedoch terminverbindliche Vereinbarungen, die eingehalten werden müssen. Festbuchungen können daher nur aus wichtigem Grund bei unverschuldeter Verhinderung, z.B. bei nachgewiesener Krankheit, abgesagt werden. Die Absage ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Zum Nachweis ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird eine Festbuchung ohne einen wichtigen Grund weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn abgesagt, haftet das Model in Höhe des vereinbarten Honorars für den Ausfall bzw. verpflichtet sich in Absprache mit der Agentur für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

3. Angefallene Überstunden bei der Ausübung eines Auftrags wird das Modell die Agentur unverzüglich mitteilen.

4. Das Model wird der Agentur Adressänderungen, einschließlich aller Änderungen seiner Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie jegliche Veränderung seines äußeren Erscheinungsbildes unverzüglich mitteilen. In diesem Fall wird das Model der Agentur für neue Castingaufnahmen unter angemessener Kostenbeteiligung (bis 50% der anfallenden Kosten) bereitstehen.

5. Längere Auslandsaufenthalte und andere Gründe für einen Wegfall des Vermittlungsbedarfs sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen.

6. Das Model stellt der Agentur unentgeltlich das für die Vermittlung erforderliche Bildmaterial zur Verfügung.

7. Das Model hat für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild zu sorgen. Zudem verpflichtet sich das Model eine Auswahl an saisonal passenden Schuhen zum vertraglich vereinbarten Termin mitzubringen.

8. Bei der Vermittlung von minderjährigen Models ist zwingend die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und ihre Anwesenheit am Tätigkeitsort erforderlich.

§ 7 Public Relation, Pressearbeit, Eigenwerbung

Das Model ist damit einverstanden, dass eventuelle Foto- oder Filmaufnahmen, die bei einer Veranstaltung entstehen sowie von Nju Faces hergestellte Casting-Aufnahmen durch die Nju Faces uneingeschränkt zur Einwerbung von Aufträgen, für Presseverlautbarungen sowie zur Eigendarstellung von Nju Faces, z.B. auf der Website www.nju-faces-com oder in Firmenbroschüren, veröffentlicht und ausgewertet, insbesondere vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

§ 8 Rechtsübertragung

1. Die Agentur ist berechtigt, das ihr vom Model zur Verfügung gestellte Bildmaterial für die Vermittlung von Aufträgen sowie zur Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dies schließt das Recht ein, das Bildmaterial online zum Abruf auf der eigenen oder fremden Webseiten im Internet bereit zu stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer Nutzung in sozialen Netzwerken, wie Facebook und Instagam etc..

2. Zudem überträgt das Model alle ihm zustehenden Rechte an den erstellten Casting-aufnahmen für die erforderliche Vermittlung an potentielle Auftraggeber. Die Agentur ist berechtigt, die Casting-Aufnahmen im Rahmen des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Darüber hinaus werden die Rechte zur Pressearbeit und Eigenwerbung übertragen (vgl. § 7).

3. Die Agentur ist berechtigt, das zur Verfügung gestellten Bildmaterial und alle selbst gefertigten Aufnahmen zu bearbeiten bzw. umzugestalten und im Falle von Sprachaufnahmen, diese in jede andere Sprache zu übersetzen, die Sprachaufnahmen nach zu synchronisieren und Voice-Over-Fassungen hiervon herzustellen.

4. Das Model versichert, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Film- und Fotomaterial frei von Rechten Dritter bzw. für die Nutzung zu den vertraglich festgelegten Zwecken freigegeben ist. Bei Zuwiderhandlung haftet das Model für eventuelle Ansprüche Dritter gegen die Agentur wegen der Verletzung der Bildrechte. Das Model hält die Agentur frei von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der vorgenannten Zusicherung geltend machen, einschließlich der angemessenen Kosten einer ggf. erforderlichen Rechtsverteidigung.

§ 9 Arbeitszeit

1. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Arbeitszeit bei einer Tagesbuchung 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, einschließlich einer Stunde Pause.

2. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Arbeitszeit. Vorbereitungszeiten wie Make-up/Hairstyling oder Anprobe zählen zur Arbeitszeit.

3. Zeiten der An- und Abreise von bis zu einer Stunde pro Tag werden dem Kunden nicht berechnet. Die gemeinsame An- und Abreise von Model und Kunde zwischen Hotel und Tätigkeitsort zählt zur vereinbarten Arbeitszeit. Hier werden die Zeiten der An- und Abreise bereits von der ersten Stunde an in die Arbeitszeit eingerechnet und berechnet.

§ 10 Vergütung des Models / Abrechnung

1. Das Model erhält im Falle des Abschlusses eines Engagements bzw. eines Buchungsvertrags vom Auftraggeber eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung ist in der den jeweiligen Auftrag betreffenden Buchungsbestätigung festgelegt und versteht sich -soweit das Model der Mehrwertsteuer unterliegt- zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Das Model beauftragt die Agentur mit der Abrechnung und dem Einzug seiner Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in seinem Namen und erteilt dieser insoweit Inkassovollmacht. Zu den Aufgaben der Agentur gehören auch die Überwachung der gesetzten Zahlungsziele sowie das Schreiben von Erinnerungen und Mahnungen, nicht jedoch die gerichtliche Verfolgung etwaiger Ansprüche. Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Buchungsvertrag außergerichtlich nicht nachkommen, tritt die Agentur das ihr erteilte Einzugsrecht direkt an das Model ab, damit dieses selbständig gerichtliche Schritte einleiten kann. Eine Bonitäts- bzw. Delkrederehaftung wird von der Agentur nicht übernommen. Das Model stellt die Agentur diesbezüglich von jeglicher Haftung frei. Keinesfalls kommt die Agentur für vom Kunden unbezahlte Rechnungen auf.

3. Die Auszahlung des Modelhonorars abzüglich der in der Regel vom Auftraggeber zu zahlenden Agenturprovision (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) erfolgt nach Beendigung des Auftrags und dem Eingang der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung. Die Agentur ist berechtigt, Provision und Aufwendungsersatz (vgl. § 11 Abs. 2) von eingehenden Geldern einzubehalten.

§ 11 Vergütung der Agentur und Kosten

Die Agentur erhält vom Model für die von ihr nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen folgende Vergütungen:

1. Die Agentur erwirbt gegenüber dem Model mit Abschluss des Buchungsvertrags (verbindliche Festbuchung) einen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung die individuell je nach Auftrag zu vereinbaren ist.

2. Das Model übernimmt die bei ihm entstehenden Kosten der Auftragsrealisierung selbst. Von dem Model werden insbesondere alle Kosten für seine Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und Versicherung sowie seine Fahrtkosten getragen. Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit hat das Model für seine soziale Absicherung selbst zu sorgen. Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist der Agentur dennoch mitzuteilen.

3. Das Model verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine Verträge mit von der Agentur vermittelten Auftraggebern unter Umgehung der Agentur abzuschließen. Direkte Anfragen des Auftraggebers, die Folgeaufträge betreffen hat das Model unaufgefordert und unverzüglich an die Agentur weiterzuleiten. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Model auch untersagt ist, mit dem Auftraggeber mittelbar über eine andere Agentur Folgebuchungen zu vereinbaren. Soweit sich an eine Vermittlung ein weiterer Auftrag mit dem gleichen Auftraggeber anschließt (Folgeauftrag), gilt dieser als durch die Agentur vermittelt. Das Model hat die Agentur von einem solchen Vertragsschluss durch Übersendung einer Kopie des betreffenden Vertrags unverzüglich zu informieren.

4. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Absatz 3 wird eine Vertragsstrafe in Höhe des mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorars sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Reisekosten

Gegebenenfalls anfallende Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) sind der Agentur im Voraus bezüglich der Höhe der Übernahme, mit der Agentur direkt abzustimmen und unverzüglich nach Beendigung des Arbeitstages der Agentur (per E-Mail) mitzuteilen. Entsprechende Belege sind nach spätestens 3 Arbeitstagen an die Agentur vorzulegen. Die Agentur übernimmt die Abrechnung mit dem Auftraggeber .Eine Übernahme der Reisekosten des Models erfolgt -soweit vereinbart- allein durch den Auftraggeber. Die Agentur übernimmt hier keine Verpflichtung, insbesondere haftet sie dann nicht für die Begleichung, wenn eine Uneinigkeit über die Höhe der zu übernehmenden Kosten zwischen dem Modell und dem Auftragnehmer bestehen sollte.

§ 13 Material

Alle der Agentur überlassenen Materialien (Fotos, Videos, Präsentationen, etc.), sowie von der Agentur evtl. erstellte Castingaufnahmen stehen allein im Eigentum der Agentur. Sie verbleiben auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrags zu Dokumentationszwecken bei der Agentur

§ 14 Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Seiten ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der Schriftform gekündigt werden. Eine Kündigung per Telefax genügt der Form, nicht jedoch eine Kündigung per E-Mail. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung bereits von der Agentur vermittelte Aufträge durchzuführen.

2. Sofern der Vertrag gekündigt wird, gelten alle Folgebuchungen, die das Model für einen Auftraggeber oder Kunden ausführt, der ihm in den letzten Jahr vor der Kündigung von der Agentur vermittelt wurde, innerhalb eines Jahres nach Kündigung dieser Vereinbarung noch als von der Agentur vermittelt.

§ 15 Haftung / Vertragsstrafe / Schadenersatz

1. Die Agentur übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für einen Ausfall oder das Nichterscheinen des Models. Eine entsprechende Versicherung schließt die Agentur nicht ab. Insofern stellt das Model die Agentur von sämtlichen etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers, insbesondere solchen die mit dem Nichterscheinen des Models im Zusammenhang stehen, frei.

2. Sach- und Personenschäden, die der Agentur, dem Auftraggeber oder Dritten durch Fehlverhalten des Models entstehen und vom Model zu vertreten sind, werden gegenüber dem Model in voller Höhe geltend gemacht. Eine Haftungsbeschränkung besteht hier nicht. Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, auch Vermögensschäden, die durch schuldhaftes Fehlverhalten des Models entstehen und ggf. zum Verlust des Kunden führen, gegen das Model geltend zu machen.

3. Die Teilnahme des Models an Fotoshootings, Events, Castings und Veranstaltungen jeglicher Art erfolgt auf eigene Gefahr. Dies betrifft auch die entsprechende An- und Abreise.

4. Die vermittelnde Agentur übernimmt grundsätzlich keine Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Models oder Dritter sowie bei Beschädigung oder Verlust von Eigentum, sofern diese Schäden nicht in einem Zusammenhang mit der Ausübung der vermittelten Tätigkeit stehen.

5. Die Agentur haftet im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist insbesondere die die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung.

6. Soweit die Agentur gemäß Absatz 5. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten gewesen sind.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

8. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für vorsätzliches Verhalten oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

§ 16 Steuerliche Gesichtspunkte

1. Das Model versichert, seine Einkünfte aus der vermittelten Tätigkeit selbständig und ordnungsgemäß dem zuständigen Finanzamt und den Sozial- und Krankenkassen zu melden und ggf. notwendige Bescheinigungen und Nachweise der Agentur unverzüglich vorzulegen.

2. Das Model hat alle gesetzlichen Abgaben und Versicherungsbeiträge selbst vorzunehmen. Sofern die Auszahlung von Umsatzsteuer erfolgt, bestätigt das Model hiermit umsatzsteuerpflichtig zu sein und die jeweils gezahlte Umsatzsteuer in Deutschland selbst abzuführen. Das Model wird die Agentur von allen etwaigen Umsatzsteuerforderungen der Finanzverwaltung freizuhalten. Die Daten für seine umsatzsteuerliche Beurteilung hat das Model bei Vertragsschluss der Agentur vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Falls sich Änderungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergeben sollten, hat das Model diese der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Auch bei Falschangaben stellt das Modell die Agentur insoweit von einer entsprechenden Haftung gegenüber der Steuerverwaltung frei.

3. Das Model nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur bei Regelbesteuerung im Sinne des UStG keine Vermittlung ohne Nachweis der entsprechenden USt-Steuernummer durchführen darf.

§ 17 Datenschutz

1. Die Agentur ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Vermittlung stehenden persönlichen Daten des Models zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführungen und Abwicklung der Vermittlungstätigkeit bzw. der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich ist und solange die Agentur zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

2. Die Agentur wird personenbezogene Daten des Models nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Models an Dritte weiterleiten, es sei denn dass die Agentur zu einer Herausgabe gesetzlich verpflichtet ist

3. Im Übrigen wird ergänzend auf die Datenschutzbestimmungen der Agentur hingewiesen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Zwischen den Vertragsparteien findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag und diesen AAB ist – soweit gesetzlich zulässig- (z.B. wenn der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB ist) der Sitz der Agentur.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Agenturbedingungen sowie Abweichungen von diesen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Die Gültigkeit der AAB wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

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