§ 1 ALLGEMEINES

1. Unter der Firma Nju Faces betreibt deren Inhaber Jörg Kübler eine Talent- und Modelagentur (nachstehend kurz „Nju Faces“ genannt). Diese vermittelt insbesondere Models, Talente und Darsteller (nachstehend einheitlich „Models“ genannt) an Film- und TV-Produktionen, Werbeproduktionen, Werbeagenturen, Event-Veranstalter, Fotografen und andere Unternehmen aus der Wirtschaft.

2. Als Kunde gilt derjenige, der bei Nju Faces bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes vereinbart wird. Ein abweichender Kunde ist Nju Faces bereits bei der Buchung ausdrücklich mitzuteilen.

§ 2 Geltung

1. Alle Angebote und sonstigen Leistungen an den Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Agenturbedingungen. Diese gelten auch für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Model und dem jeweiligen Kunden, soweit im Einzelfall nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Allgemeinen Agenturbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden sollten.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Nju Faces bzw. das von ihr vertretene Model ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Nju Faces auf ein Schreiben Bezug nehmen sollte, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin noch kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Maßgeblich sind stets die Allgemeinen Agenturbedingungen in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Buchung durch den Kunden.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

1. Die Darstellungen und Präsentationen von Personen und Leistungen auf der Website von Nju Faces stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein wirksamer Buchungsvertrag (nachstehend „Vertrag“ genannt) kommt erst dadurch zustande, dass der Kunde ein konkretes Angebot, das ihm von Nju Faces im Namen des Models vorgelegt wird schriftlich annimmt, wobei eine Annahme per Telefax bzw. E-Mail ausreichend ist.

2. Nju Faces schließt den Vertrag mit dem Kunden im Auftrag und Namen des jeweiligen Models ab. Der Vertrag über die Leistung des Models kommt damit grundsätzlich zwischen dem Model und dem Kunden und nicht mit Nju Faces selbst zustande. Dies gilt insbesondere auch für die individuellen Bedingungen über den Einsatz des Models (z.B. Ort, Zeit, Honorar, Tätigkeit).

3. Anfragen zur Abwicklung der Buchungen sowie Änderung der getroffenen Vereinbarungen sind ausschließlich an Nju Faces zu richten, die als Agentur das Model vertritt. Der Kunde wird das Model während der Arbeitszeit nicht zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anhalten.

4. Bei Buchungen von minderjährigen Models ist zwingend die Zustimmung und die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten vor Ort erforderlich, eventuelle dadurch zusätzlich entstehende Übernachtungskosten oder anderweitige Spesen sind vom Kunden zu tragen. Eine Übernahme von Kosten durch das Model bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Models und der Erziehungsberechtigten.

§ 4 Buchungsmodalitäten

Dem Kunden stehen grundsätzlich folgende Buchungsmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Verbindliche Festbuchungen

Bei einer Festbuchung wird die Buchungsanfrage des Kunden von Nju Faces schriftlich unter Angabe aller individuellen Regelungen bestätigt. Der Kunden hat die Bestätigung zu unterschreiben und umgehend an Nju Faces per Telefax zurück zu senden.

2. Reservierungen

Der Kunde kann auch terminverbindliche Reservierungen (sog. Optionsbuchungen) für einen oder mehrere bestimmten Termine bzw. Zeiträume vornehmen. Eine solche Buchung verfällt, wenn nicht spätestens drei Tage (bis spätestens 16 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Arbeitstag nach Aufforderung durch die Nju Faces eine Festbuchung durch den Kunden erfolgt. Samstag und Sonntag gelten nicht als Arbeitstage. Die Berechnung von Fristen und Terminen erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gewählten Optionen werden nach Buchungseingang von Nju Faces notiert. Liegen mehrere Optionsbuchungen vor, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionsbuchungen in der jeweiligen zeitlichen Reihenfolge nach.

3. Wetterbedingte Buchungen

Wetterbedingte Buchungen sind nur am jeweiligen Aufenthaltsort des Models möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber Nju Faces bis spätestens 2 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn zurückziehen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallshonorar 50 % des vereinbarten Model-Honorars und 50 % der gemäß § 9 vereinbarten Agenturprovision.

§ 5 Rücktrittsrecht

1. Die vom Kunden gewählten und von Nju Faces bestätigten Buchungen sind verbindlich. Der Kunde bzw. das Model kann von einer Festbuchung ohne Zahlung eines Ausfallhonorars aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) zurücktreten. Einen wichtigen Grund stellen Umstände dar, die eine Durchführung der Buchung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen. Ein Rücktritt aus wichtigem Grund ist dem Vertragspartner unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

2. Zudem ist ein Rücktritt ohne Zahlung eines Ausfallhonorars durch den Kunden bzw. das Model unter Beachtung folgender Fristen zulässig:

Der Rücktritt hat so viele Arbeitstage (Samstag und Sonntag zählen nicht als Arbeitstage) vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 3 (drei) Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Erfolgt der Rücktritt vor 12 Uhr mittags, ist dieser Tag bei der Berechnung mitzuzählen. Für die Berechnung von Fristen und Terminen gelten ansonsten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Erfolgt der Rücktritt durch das Model, wird Nju Faces sich nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden. Ein Anspruch auf einen solchen Ersatz besteht jedoch nicht.

4. Erfolgt der Rücktritt nicht unter Einhaltung der im 2. Absatz genannten Fristen und/oder wird er ohne Nachweis eines wichtigen Grundes ausgesprochen, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars zzgl. der vereinbarten Agenturprovision fällig, ggf. auch zuzüglich eventueller Stornierungskosten für Anreise und Hotel. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Arbeitszeit

1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, einschließlich einer Stunde Pause.

2. Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Tätigkeitsort zur vereinbarten Arbeitszeit. Vorbereitungszeiten wie Make-up/Hairstyling oder Anprobe zählen zur Arbeitszeit. Dem Model ist eine Anreise nach 21 Uhr nicht zumutbar.

3. Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, werden Zeiten der An- und Abreise der Arbeitszeit zugerechnet. Zeiten der An- und Abreise des Models von bis zu einer Stunde pro Tag sind jedoch aus Kulanzgründen von der Arbeitszeit ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall einer gemeinsame An- und Abreise des Models mit dem Kunden zwischen Hotel und Arbeitsort. Hinsichtlich der Vergütung der Reisezeit gilt § 8.

§ 7 Vergütung

1. Die Vergütung des Models umfasst das vereinbarte Tageshonorar entsprechend der jeweils gewählten Vergütungsart zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Überstunden werden mit anteilig des vereinbarten Tageshonorars nach Absprache vergütet.

3. Sofern eine Honorarliste von Nju Faces vorliegt, gilt die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Liste als vereinbart.

4. Erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung ist vertraglich festgelegte Einräumung der Rechte abgegolten.

§ 8 Reisetagesersatz, Reisekosten

1. Die Zeitdauer der An- und Abreise des Models zum und vom Arbeitsort wird pauschal vergütet, soweit diese ganz oder teilweise während der Arbeitszeit des Models erfolgt (siehe hierzu § 6 Abs. 3). Der Kunde zahlt in diesem Fall an das Model einen Reisetagesersatz, der der Höhe nach individuell zu vereinbaren ist.

2. Der Kunde trägt alle Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie Spesen) für angereiste und nicht ortsansässige Models. Taxikosten werden -Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen- nur ab Stadtgrenze erstattet.

3. Die Erstattung erfolgt nach Wahl des Models entweder pauschal nach den steuerlichen Höchstsätzen pro Arbeitstag oder nach dem tatsächlichen Aufwand gegen Vorlage der entsprechenden Belege.

4. Ist das Model für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen Reisekosten nach Zeitaufwand unter den jeweils betroffenen Kunden anteilsmäßig aufzuteilen.

§ 8 Zahlungskonditionen

1. Die Vergütung (vgl.§ 6) einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen, (vgl. § 7) ist nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Reisespesen werden in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs bezahlt, die übrigen Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

2. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Nju Faces. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge, ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 (neun) % p.a. über dem Basissatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Provisionsanspruch

1. Soweit nicht anders vereinbart, erwirbt Nju Faces mit Abschluss des Buchungsvertrages (verbindliche Festbuchung) gegen den Kunden einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 20% der vereinbarten Vergütung oder des zu zahlenden Ausfallhonorars zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

2. Die Vermittlungsprovision wird 14 Tage nach Abschluss des Buchungsvertrages zwischen Model und Kunden zur Zahlung fällig.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 10 Aufwandsentschädigung

1. Für den Fall, dass der Kunde Nju Faces mit einem Casting bzw. einer Vorauswahl von Models beauftragt hat, eine verbindliche Festbuchung später jedoch nicht vornimmt, erhält Nju Faces zum Ausgleich vom Kunden eine angemessene Aufwandspauschale.

2. Sofern nichts anderes zwischen Kunden und Nju Faces vereinbart worden ist, beträgt die Aufwandspauschale EUR 35,00 zzgl. Mehrwertsteuer pro Recherchestunde

§ 11 Reklamation

1. Bei Reklamationen hat der Kunde Nju Faces hierüber unverzüglich zu informieren und die Reklamationsgründe detailliert darzulegen. Die Beanstandungen sind Nju Faces ggf. durch geeignete Mittel (z.B. durch Fotos, Filmmaterial) nachzuweisen. Bei vom Model zu vertretenen und nachgewiesenen Reklamationen, die den mit der vereinbarten Tätigkeit beabsichtigten Zweck vollständig entfallen lassen, entfällt auch jegliche Zahlungspflicht des Kunden.

2. Für Hairstyling, Styling und Make-up etc. ist das Model nicht verantwortlich.

3. Im Fall einer schuldhafter Verspätung des Models (z.B. durch Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) wird vereinbart, dass das Model entsprechend länger zu arbeiten hat. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, verliert das Model seinen (anteiligen) Tageshonoraranspruch. Zur Berechnung wird auf die Regelung zum Überstundenhonorar gemäß § 6 Abs. 3 verwiesen. Eine Verspätung von bis zu 30 Minuten bleibt hierbei jedoch unberücksichtigt.

§ 12 Arbeitsschutz, besondere Gefahren

1. Der Kunde verpflichtet sich am Tätigkeitsort den erforderlichen Arbeits- und Unfallschutz gewährleisten. Er wird insbesondere alle Vorkehrungen treffen, um Unfälle und Gefahren für Leib und Leben des Models zu vermeiden. Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine spezielle Haftpflicht bzw. Unfallversicherung für das Model abzuschließen und Nju Faces hierüber rechtzeitig zu informieren.

2. Bestehen besondere Gefahren (z.B. bei einer Arbeit mit Feuer, Pyrotechnik etc.) und ist Nju Faces das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern. In diesem Fall erhält das Model ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars. Der Nachweis für eine hinreichende Aufklärung obliegt allein dem Kunden.

§ 13 Haftung

1. Die Haftung des Models und von Nju Faces auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehender Vorschriften begrenzt.

2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Agentur Nju Faces im Rahmen ihrer Tätigkeit lediglich für die geschuldete Vermittlungsleistung und nicht für die gebuchte Tätigkeit des Models haftet. Jegliche Haftung der Agentur aus dem von ihr vermittelten Rechtsverhältnis ist daher ausgeschlossen.

3. Nju Faces und Model haften grundsätzlich nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist insbesondere die die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung.

4. Jede Haftung für Verschmutzungen und/oder Beschädigungen an Sachen gleich welcher Art -soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt worden ist- die z.B. im Verlauf einer Modenschau bzw. Fotoproduktion oder sonstigen Veranstaltung entstanden sind, ist für Nju Faces und das Model ausgeschlossen.

5. Soweit Nju Faces und/oder das Model gemäß Absatz 3 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die Nju Faces bzw. das Model bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten gewesen sind.

6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Nju Faces und/oder das Model auf die zweifache Höhe der vereinbarten Vergütung (vgl. § 7) beschränkt.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nju Faces.

8. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für vorsätzliches Verhalten oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

§ 14 Rechteübertragung

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Kunden die urheberrechtlichen bzw. leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den Leistungen und Arbeitsergebnissen des Models und/oder ausschließlich für ein Jahr innerhalb Deutschlands zu den jeweils vereinbarten Verwendungszweck übertragen bzw. eingeräumt. Umfasst ist die Nutzung für alle vereinbarten Produkte. Die Lizenzzeit beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, jedoch spätestens 2 Monate nach Erstellung der Aufnahmen durch den Kunden. Gleiches gilt für den Umfang der vom Model zur Nutzung des Rechts am eigenen Bild hiermit erteilten Einwilligung.

2. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos, TV sowie jede Nutzung von des Namens und Images des Models, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Nju Faces. Eine digitale Speicherung der Aufnahmen ist nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung sowie unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks möglich.

3. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung aufschiebend bedingt. Jegliche Nutzung vor dem Eingang der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ist unzulässig. Gleiches gilt für die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung des Rechts am eigenen Bild.

4. Bildnisse des Models dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung für pornografische, gewaltverherrlichende oder sonstige entwürdigende Zwecke ist nicht zulässig. Aufnahmen für die Werbung mit Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken oder für politische bzw. religiöse Anschauungen sowie Nacktaufnahmen bedürfen immer der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Nju Faces.

§ 15 Datenschutz

1. Nju Faces ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Buchung stehenden Daten des Kunden zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführungen und Abwicklung der Vermittlungstätigkeit von Nju Faces bzw. die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Models erforderlich und solange Nju Faces zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

2. Nju Faces behält sich vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich sein sollte, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Nju Faces wird auch sonst personenbezogene Daten ihrer Kunden nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, es sei denn Nju Faces ist zur Herausgabe verpflichtet.

3. Im Übrigen wird ergänzend auf die Datenschutzbestimmungen von Nju Faces hingewiesen.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Zwischen den Vertragsparteien, findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den Buchungen und den Agenturbedingungen im Zusammenhang mit Nutzungsrechten ist der Sitz von Nju Faces, soweit gesetzlich zulässig.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Agenturbedingungen sowie Abweichungen von diesen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Die Gültigkeit der Agenturbedingungen wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

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